Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen dem 9. - 15. September 2024 publiziert wurden:

  • Urteil vom 8. August 2024 (9C_67/2024): MWST 2013-2016; Zurechnung von Leistungen; streitig war, ob eine Online-Plattform für Essenslieferungen von Partnerrestaurants sowohl ihre eigene Leistung als auch die gelieferten Speisen zum reduzierten Satz in Rechnung stellen durfte. Das BVGer war der Ansicht, dass beide Leistungen wirtschaftlich der Plattform zuzurechnen seien (vgl. unseren Beitrag vom 31. Dezember 2023). Das Bundesgericht, das sich auf Beschwerde der ESTV hin mit dieser Frage befasste, kam jedoch zum Schluss, dass die Plattform nur als Vermittlerin aufgetreten sei. Folglich hätte sie die über ihre Plattform vereinnahmten Liefergebühren zum Normalsatz abrechnen müssen und hätte auf den an die Partnerrestaurants weitergeleiteten Beträgen keine Vorsteuer geltend machen dürfen. Teilweise Gutheissung der Beschwerde der ESTV (Steuerperiode 2013 war verjährt).
  • Urteil vom 22. August 2024 (9C_184/2024): Kantons- und Gemeindesteuern 2020 (Wallis) und direkte Bundessteuer; der Rechtsstreit betrifft die Frage der Abzugsfähigkeit von Investitionskosten für Energiesparmassnahmen im Jahr 2020, die dem Steuerpflichtigen vor der Steuerperiode 2020 entstanden sind. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht das Verbot der eigentlichen Rückwirkung von (Steuer-)Gesetzen der Anwendung einer Norm auf Sachverhalte, die vor ihrem Inkrafttreten bereits abgeschlossen waren, entgegen. Die Steuerverwaltung machte zur Recht geltend, dass die Kosten, deren Abzug der Steuerpflichtige verlangte, vor dem 1. Januar 2020 angefallen sind, d.h. zu einem Zeitpunkt als die Möglichkeit eines Aufschubs im Sinne des neuen Art. 32 Abs. 2bis DBG noch nicht bestanden hatte. Somit hat sie korrekterweise den Abzug von der aus dem Jahr 2019 angefallenen Kosten abgelehnt. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 6. August 2024 (9C_113/2024): Kantons- und Gemeindesteuern 2019 (Graubünden); streitig war, ob die Vorinstanz ein materielles Urteil fällen durfte, nachdem die Steuerverwaltung auf die Einsprache gegen die Ermessensveranlagung nicht eingetreten ist, oder ob sie die Sache zur Neubeurteilung an die Steuerverwaltung hätte zurückweisen müssen. Da die Steuerverwaltung im Nichteintretensentscheid im Sinne einer Eventualbegründung bereits eine materielle Beurteilung vorgenommen hatte, stand es der Vorinstanz frei, die Eventualbegründung zu prüfen und selber einen materiellen Entscheid zu fällen. Im Übrigen ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass der Unrichtigkeitsnachweis mit der Einreichung der lediglich provisorischen Dokumente (Jahresrechnung, Revisionsbericht, Steuererklärung) gescheitert ist. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.

Nichteintretensentscheid:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.