Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen dem 19. - 25. August 2024 publiziert wurden:

  • Urteil vom 18. Juli 2024 (9C_107/2023): Zölle und Einfuhrsteuer 2013 (Steuerpflicht; Nacherhebung, vorübergehende Verwendung); Beschwerde gegen das Urteil des BVGer, vergleiche unseren Beitrag vom 25.12.2022, Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 18. Juli 2024 (9C_184/2023): Zölle und Einfuhrsteuer 2016 (Steuerpflicht; Nacherhebung, vorübergehende Verwendung); Beschwerde gegen das Urteil des BVGer, vergleiche unseren Beitrag vom 05.02.2023,  Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 18. Juli 2024 (9C_187/2023): Verfahren zur vorübergehenden Ein- und Ausfuhr; Nacherhebung Einfuhrabgaben; Die Nacherhebung in Zusammenhang mit der Einfuhr von antiken Gegenständen); Beschwerde gegen das Urteil des BVGer, vergleiche unseren Beitrag vom 12.03.2023, Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 18. Juli 2024 (9C_203/2023): Zölle und Einfuhrsteuer 2016 (Steuerpflicht; Nacherhebung, Vorübergehende Verwendung von Kunstgegenständen); Beschwerde gegen das Urteil des BVGer, vergleiche unseren Beitrag vom 26.03.2023, Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil 23. Juli 2024 (2C_1010/2022): Amtshilfe (CH-FR); Als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung hatte das Bundesgericht zu klären, ob die Schwärzung des Ausstelldatums des Formulars A zur Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten an einem Bankkonto zulässig ist, wenn dieses Datum vor dem Zeitraum liegt, auf welchen sich das Amtshilfeersuchen bezieht. Das Bundesgericht schützte die Auffassung der Vorinstanz, wonach das Eröffnungsdatum eines Bankkontos nicht voraussichtlich relevant sein kann, wenn es ausserhalb des vom Amtshilfeersuchen betroffenen Zeitraums liegt. Die Schwärzung des Ausstelldatums ist in diesen Fällen zulässig. Inwiefern die Schwärzung des Ausstelldatums unzulässig sein soll, konnte vom Beschwerdeführer nicht dargelegt werden. Abweisung der Beschwerde des Beschwerdeführers.
  • Urteil vom 31. Juli 2024 (9C_756/2023): Mehrwertsteuer (2020); Streitig ist, ob die ESTV dem Steuerpflichtigen zu Recht den Abzug von Vorsteuern auf Beratungsleistungen verweigert hat. Der Steuerpflichtige stellte sich auf den Standpunkt, dass es für den Vorsteuerabzug nicht auf den Zeitpunkt des Leistungsempfangs, sondern alleine auf den Empfang der Rechnung ankommt. Die Vorinstanz ist der Ansicht, dass kein Anspruch auf Abzug von Vorsteuern nach Art. 28 MWSTG besteht, wer zwar bei Rechnungsstellung bzw. im Zeitpunkt des Empfangs der Rechnung die Voraussetzungen dafür erfülle, nicht aber im Zeitpunkt des Leistungsempfangs. Die Auffassung der Vorinstanz steht im Widerspruch zum Gesetzeswortlaut und es gibt keinen Grund auslegungsweise davon abzuweichen. Der Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen, soweit die vorsteuerbelasteten Leistungen im Moment der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit bereits verbraucht worden sind, und dies auch dann, wenn die Rechnung erst nach Eintritt in die Steuerpflicht gestellt wird. Gutheissung der Beschwerde des Steuerpflichtigen und Rückweisung zur rechnerischem Umsetzung des Vorsteuerabzugs an die ESTV.

Nichteintretensentschiede:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.