Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen dem 5. - 11. August 2024 publiziert wurden:

  • Urteil vom 24. Juni 2024 (9C_267/2023): Staats- und Gemeindesteuern (Wallis) und Direkte Bundessteuer 2015-2017; Streitig ist, ob der Steuerpflichtige das seinem Vater aus Betriebsmitteln seiner Einzelunternehmung gewährte und dort als Geschäftsvermögen bilanzierte Darlehen nach dem Tod des Vaters als geschäftsmässig begründet abschreiben durfte. Die Vorinstanz hielt fest, dass das gewährte Darlehen in technisch-wirtschaftlicher Funktion nicht der selbständigen Erwerbstätigkeit zuzuordnen ist. Andererseits anerkennt sie, dass die Steuerbehörden durch ihre jahrelange Anerkennung der Qualifikation des Darlehens als Geschäftsvermögen grundsätzlich daran gebunden seien. Mit dem Tod des Vaters sei aber eine wesentliche Änderung eingetreten. Der Steuerpflichtige und der Bruder haben das Erbe nicht ausgeschlagen, der Bruder war jedoch nicht in der Lage das Darlehen zurückzuzahlen. Somit wird das Darlehen durch den Erbfall und die Solidarhaftung des Steuerpflichtigen vollumfänglich an diesen übertragen. Der Steuerpflichtige stellt sich auf den Standpunkt, dass weder steuerrechtlich noch erbrechtlich eine Privatentnahme stattgefunden habe. Die Vorinstanz wird die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen prüfen müssen. Gutheissung der Beschwerde des Steuerpflichtigen und Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung.
  • Urteil vom 17. Juli 2024 (9C_690/2022): Staats- und Gemeindesteuern 2014-2015 (Zürich); Konzerninterne Darlehensverzinsung; Streitgegenständlich war, ob die Vorinstanz die Höhe der geldwerten Leistungen aus der Darlehensverzinsung der Beschwerdeführerin an ihre Mutter rechtskonform ermittelt hatte, indem sie auf die Maximalsätze für Liegenschaftskredite der anwendbaren Rundschreiben der ESTV abgestellt hat. Das Bundesgericht stellte klar, dass die «safe harbour»-Zinssätze für das Steueramt nicht mehr verbindlich seien, wenn sich die Steuerpflichtige selbst über diese hinweggesetzt hat. Diesfalls sei kein Grund ersichtlich, weshalb die Steuerbehörde weiterhin an das ESTV-Rundschreiben gebunden sein soll und nicht ihrerseits den Nachweis einer drittvergleichskonformen Verzinsung erbringen und einen unterhalb des maximal zulässigen «safe-harbour»-Zinssatzes liegenden marktkonformen Zins festlegen darf. Gutheissung der Beschwerde der Steuerverwaltung und Rückweisung an die Vorinstanz.
  • Urteil vom 18. Juli 2024 (9C_15/2024): Kurtaxen der Einwohnergemeinde Leukerbad/VS 2022 (1. Quartal); Die Gemeinde Leukerbad veranlagte 2022 die A.-AG gestützt auf das kommunale Kurtaxenreglement. Mit Schreiben vom selben Tag forderte sie die A.-AG auf, innert 10 Tagen allfällige Gegenforderungen bekannt zu geben. Vorliegend war es nicht willkürlich, wenn die Vorinstanzen Sinn und Zweck einer abgeschlossenen Vergleichsvereinbarung einzig darin gesehen haben, dass die Beschwerdeführerin allfällige Gegenforderungen zur Verrechnung bringen kann. Diese Möglichkeit wurde ihr im vorliegenden Fall gewährt, nachdem sie gleichzeitig mit der Veranlagungsverfügung aufgefordert wurde, ihre Gegenforderungen anzugeben. Damit haben die Vorinstanzen willkürfrei erkannt, dass die Gemeinde die Veranlagung nicht zu früh vorgenommen hat bzw. nicht verpflichtet war, vor der Veranlagungsverfügung eine Feststellungsverfügung zu erlassen. Abweisung der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 18. Juli 2024 (9C_722/2023): Staats- und Gemeindesteuern 2020 (Zürich); Streitig ist vorliegend, ob die im Kanton Thurgau gelegenen und dort zum Verkehrswert besteuerten Grundstücke am Hauptsteuerdomizil im Kanton Zürich mit dem Ertragswert oder dem Verkehrswert zu erfassen sind, wenn die Grundstücke nach Zürcher Recht (nicht aber nach Thurgauer Recht) als land- oder forstwirtschaftlich genutzt gelten. Zur Verlegung der Schulden und Schuldzinsen ist es notwendig, dass die Grundstücke von beiden Kantonen nach einem einheitlichen Bewertungsmassstab erfasst werden. Für die Frage, ob ein Grundstück land- oder forstwirtschaftlich genutzt wird, ist auf die Qualifikation des Liegenschaftskantons abzustellen. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 25. Juli 2024 (9C_110/2024): Staats- und Gemeindesteuern (Zürich) und direkte Bundessteuer 2020; Da der Beschwerdeführer als Unterhaltsschuldner keinen Anspruch auf den Kinderabzug im Sinne Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG hat, ist die direkte Bundessteuer nach dem Grundtarif zu berechnen. Abweisung der Beschwerde des Beschwerdeführers.

Amtshilfe:

  • Urteil vom 1. Juli 2024 (2C_203/2023): Amtshilfe (DBA CH-DE); Als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung behandelte das Bundesgericht die Rüge der Beschwerdeführer, wonach das per E-Mail übermittelte Amtshilfeersuchen nicht rechtsgenüglich unterzeichnet worden war (keine elektronische Signatur) und damit das gesetzlich vorgesehene Schriftlichkeitserfordernis nicht erfüllt sei. Das Bundesgericht stellte klar, dass der Begriff der Schriftlichkeit in Amtshilfesachen nicht identisch mit dem Begriff der Schriftlichkeit des Obligationenrechts zu verstehen sei. Die gewählte Übermittlungsform der ersuchenden Behörde sei nicht zu beanstanden. Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführer.
  • Urteil vom 1. Juli 2024 (2C_761/2022): Amtshilfe (DBA CH-AT); Es stellte sich dieselbe Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wie im Urteil vom 1. Juli 2024 (2C_203/2023). Siehe oben; Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführer.

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.