Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat am 29. April 2019 Präzisierungen zum Verhaltenskodex zur Erteilung von rechtlichen Auskünften und Rulings in den Bereichen Mehrwertsteuer und Unternehmensabgabe für Radio und TV sowie Steuervorbescheiden (Steuerrulings) für die Bereiche der direkten Bundessteuer, Verrechnungssteuer und Stempelabgaben publiziert.
Rechtliche Auskünfte und Rulings im Bereich Mehrwertsteuer:
- Die ESTV ist zuständig zur Erteilung von Auskünften im Bereich der MWST. Die von der ESTV erteilten Rechtsauskünfte betreffen die Inlandsteuer und die Bezugsteuer. Für Rechtsauskünfte im Bereich der Einfuhrsteuer ist die EZV zuständig und entsprechende Anfragen sind an diese Behörde zu richten.
- Die ESTV hat auf schriftliche Anfrage einer steuerpflichtigen Person zu den mehrwertsteuerlichen Konsequenzen eines konkret umschriebenen Sachverhalts innert angemessener Frist eine Auskunft zu erteilen. Eine Auskunft ist für die anfragende steuerpflichtige Person und für die ESTV rechtsverbindlich, solange keine Gesetzes- oder Praxisänderung erfolgt. Die Auskunft kann auf keinen anderen Sachverhalt bezogen werden. Eine Falschauskunft ist für die ESTV dann verbindlich, wenn der Steuerpflichtige die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte. Eine Auskunft bezieht sich in der Regel auf einen künftigen Sachverhalt, kann aber auch bereits beendete Sachverhalte betreffen. Eine Auskunft hat keine verjährungsunterbrechende Wirkung. Ist der Steuerpflichtige mit einer Auskunft nicht einverstanden, kann er eine anfechtbare Verfügung verlangen.
- Rechtliche Anfragen können elektronisch oder auf dem Postweg eingereicht werden.
- Sämtliche Präzisierungen sind hier abrufbar.
Rechtliche Auskünfte und Rulings im Bereich Unternehmensabgabe für Radio und TV:
- Seit dem 1. Januar 2019 ist die ESTV zuständig für die Erhebung der Unternehmensabgabe für Radio und TV und damit auch für die Bearbeitung von Anfragen im diesem Bereich.
- Die ESTV hat einen anfragenden Steuerpflichtigen innerhalb einer angemessenen Frist über die steuerlichen Folgen eines konkreten, im Detail umschriebenen Sachverhalts zu informieren. Die erteilten Informationen sollen dem Steuerpflichtigen vermitteln, wie er eine konkrete Situation unter der Unternehmensabgabe einzuordnen hat, um so seinen Abgabepflichten korrekt nachzukommen.
- Damit ein Steuerpflichtiger sich auf Treu und Glauben berufen kann, müssen folgende fünf Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:
- die Behörde hat in einer konkreten Situation mit Bezug auf eine bestimmte Person gehandelt;
- sie hat oder hätte innerhalb ihrer Kompetenzen gehandelt;
- der Empfänger konnte die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen;
- er hat im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft entsprechende Dispositionen getroffen, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können;
- die gesetzliche Ordnung hat seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren.
- Rechtliche Anfragen können elektronisch oder auf dem Postweg eingereicht werden.
- Sämtliche Präzisierungen sind hier abrufbar.
Formelles Verfahren für Steuervorbescheide / Steuerrulings in den Bereichen direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer und Stempelabgaben:
- Mit der Mitteilung vom 29. April 2019 präzisiert die ESTV den im Jahr 2003 seitens der Schweizerischen Steuerkonferenz, der ESTV sowie der damaligen Treuhand-Kammer (heute EXPERTsuisse) zusammen mit der Wissenschaft erarbeiteten Verhaltenskodex für Steuerbehörden, Steuerzahler und Steuerberater (publiziert im Schweizer Treuhänder 2003, S. 1113 ff.).
- Neben Hinweisen zu Definition, Abgrenzungen, Wirkungen und Widerruf eines Steuerrulings, Zuständigkeiten der ESTV und spontaner Informationsaustausch (SIA) wurden insbesondere folgende Präzisierungen publiziert:
- Anforderungen an Form und Inhalt eines Steuerrulings:
- Die Einreichung eines Steuerrulings an die ESTV erfolgt stets in schriftlicher Form. Steuerrulings von Rechtsvertretern haben unaufgefordert die entsprechenden schriftlichen Vollmachten zu enthalten. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist in kurzer und auf das Wesentliche beschränkter Form klar und vollständig darzustellen. Die involvierten natürlichen und juristischen Personen sind zu nennen und eindeutig zu bezeichnen. Das Steuerruling enthält eine eigene rechtliche Würdigung in Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt sowie einen oder mehrere eindeutig formulierte steuerliche Anträge. Es enthält die erforderlichen, erklärenden Beilagen.
- Das Steuerruling ist in einer schweizerischen Amtssprache abzufassen. Allfällige Übersetzungen gehen auf Kosten der steuerpflichtigen Person. Beilagen können, in Absprache mit der ESTV, auch in der Originalsprache (insbes. Englisch) belassen werden.
- Kontaktadresse:
- Die Steuerrulings sind unter Einhaltung der formellen und materiellen Voraussetzungen an folgende Kontaktadressen einzusenden:
- Postalisch: Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, Ruling DVS, Eigerstrasse 65, 3003 Bern
- Elektronisch: ruling.dvs@estv.admin.ch
Die Medienmitteilung der ESTV vom 29. April 2019 und sämtliche Links sind hier abrufbar.