Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts, die zwischen dem 23. - 31. Dezember 2024 publiziert wurden:

  • Urteile vom 11. Dezember 2024 (A-688/2023; A-2907/2023; A-2909/2023; A-3394/2023); Mehrwertsteuer 2012-2017; Nachleistung; In den vorliegenden Urteilen hatte das Bundesverwaltungsgericht die Rechtmässigkeit der von der Vorinstanz gegenüber der Beschwerdeführerin nachgeforderten Mehrwertsteuern zu prüfen. Betreffend die verfahrensrechtlichen Aspekte rügt das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz. Das Vorgehen der Vorinstanz erscheint in der vorliegenden Konstellation nicht konsistent, nämlich die Nachforderung zunächst (d.h. bis und mit Erlass der Leistungsverfügung) gestützt auf Art. 12 VStrR nachzufordern, die Nachforderung im Einspracheentscheid aber gesamthaft mit einer Ermessenseinschätzung nach Art. 79 Abs. 1 MWSTG zu begründen. Es seien in den vorliegenden Fällen unterschiedliche Konstellationen «vermischt» worden. Das Bundesverwaltungsgericht prüft sodann die Rechtmässigkeit der noch streitigen, von der Vorinstanz gegenüber der Beschwerdeführerin nachgeforderten Mehrwertsteuern. Materiell werden die durch die Vorinstanz vorgenommenen streitigen Steuerkorrekturen mit einer Ausnahme nicht beanstandet. Zusammenfassend werden die Beschwerden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  • Urteil vom 11. Dezember 2024 (A-3360/2024): Mehrwertsteuer 2014-2018, Vorsteuerabzug betreffend Rückbau- und Altlastensanierungskosten; Wenn der Rückbau bzw. die Sanierung vom bisherigen Eigentümer vorgenommen wird, richtet sich das Vorsteuerabzugsrecht für angefallene Kosten nach der bisherigen Nutzung der Liegenschaft. Als «bisherige Nutzung» gilt die Zeit seit dem Erwerb bis zum Rückbau/Teilabbruch der Liegenschaft, wobei max. 20 Jahre für die Berechnung des Vorsteuerabzugsrechts berücksichtigt werden. Folglich hat die ESTV das Vorsteuerabzugsrecht korrekt berechnet, indem sie auf die gesamte 17-jährige Nutzungsdauer (und nicht auf die letzte Nutzung vor dem Rückbau) abgestellt hat. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 18. Dezember 2024 (A-5586/2023): Zoll; Nachforderung von Zollabgaben und Einfuhrsteuer; Die Steuerpflichtige meldete eine Sendung von Rispentomaten zum falschen Zollansatz an und beantragte eine Berichtigung ihrer Zollanmeldung nach Art. 34 ZG, die ihr durch das System gewährt wurde. Eine Berichtigung ist nur dann zulässig, wenn keine Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt, d.h. wenn die Waren irrtümlich zum falschen Zollansatz angemeldet wurden. Da die Steuerpflichtige absichtlich einen falschen (tieferen) Zollansatz verwendete, hat sie ihre Pflicht der korrekten Zollanmeldung verletzt. Für die Einhaltung der einjährigen Nachforderungsfrist nach Art. 85 ZG genügt die blosse Mitteilung der Zollstelle zur Absicht einer Nachforderung, weder muss darin der Betrag noch der Rechtsgrund definiert sein. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.

Updates:

  • A-4097/2022 (Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 28.11.2024 (9C_363/2024))
  • A-4545/2022 (Entscheid aufgehoben durch BGer mit Urteil vom 28.11.2024 (9C_365/2024))
  • A-2814/2023 (Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 27.11.2024 (9C_302/2024))
  • A-3279/2019 (Entscheid aufgehoben durch BGer mit Urteil vom 25.11.2024 (9C_168/2023))
  • A-3038/2022 (Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 15.11.2024 (9C_375/2024))
  • A-4733/2022 (Entscheid angefochten beim BGer)
  • A-5117/2023 (Entscheid angefochten beim BGer)
  • A-2846/2024 (Entscheid angefochten beim BGer)

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.