Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts, die zwischen dem 29. April - 5. Mai 2024 publiziert wurden:

  • Urteil vom 21. März 2024 (A-1007/2023): Steuerbarkeit von Managed-Care-Leistungen (2017-2019); Strittig war, ob die durch die A AG erbrachten Managed-Care-Leistungen als von der Mehrwertsteuer ausgenommene Heilbehandlungen qualifizieren (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG i.V.m. Art. 34 MWSTV). Bei den Managed-Care-Leistungen liege gem. BVGer ein Leistungsverhältnis zwischen der A AG und den Krankenversicherern vor (Zusammenarbeitsverträge), wonach die A AG verpflichtet sei, Heilbehandlungen gegenüber den Versicherten anzubieten bzw. zu leisten. Das Entgelt für die Managed-Care-Leistungen stammt vom Krankenversicherer und besteht u.a. aus einer fixen Komponente, die geschuldet sei, selbst wenn keine Heilbehandlung in Anspruch genommen wird. Der Patient gilt erst in einem zweiten Schritt als Leistungsempfänger, wenn er eine Heilbehandlung konkret in Anspruch nimmt. Die Managed-Care Leistungen und die Heilbehandlung stellen mangels Identität der Leistungsempfänger (Krankenversicherer, Patient) auch keine «Gesamtleistung» dar. Das Entgelt für die Managed-Care-Leistung sei deshalb nicht von der Mehrwertsteuer ausgenommen. Eine Vorberücksichtigung des noch nicht in Kraft getretenen Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 bis MWSTG zur Ausnahme der Managed-Care-Leistungen ist unzulässig. Abweisung der Beschwerde der A AG.
  • Urteil vom 15. April 2024 (A-2323/2023); Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen (RTVG); Die Beschwerdeführerin gilt als Unternehmen gemäss Art. 70 Abs. 2 RTVG und erfüllt grundsätzlich die Tatbestandsvoraussetzungen für die Leistung der Unternehmensabgabe. Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst jedoch geltend, um hoheitlich handeln bzw. die Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen «eintreiben» zu können, brauche es eine «schriftliche Legitimation». Der Beamtenstatus und damit einhergehend die Beamtenausweise seien jedoch im Jahr 2000 abgeschafft worden. Eine «schriftliche Legitimation» liege somit nicht vor. Der Bund und seine «Tochterfirma» – das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) – seien stillschweigend von Ämtern in Firmen «umgewandelt» worden; sie würden nämlich über UID-Nummern verfügen, was zeige, dass es sich um Firmen handle. Sie (die Beschwerdeführerin) habe mit dem EFD jedoch keinen Vertrag abgeschlossen. Das EFD sei demnach «illegal unterwegs». Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde unter Verweis auf die verfassungrechtlichen Leistungsauftrag des Bundes und die einschlägigen gesetzlichen Grundlagen ab. Der festgesetzte Betrag für die Unternehmensabgabe 2022 ist geschuldet.
  • Urteil vom 22. April 2024 (A-4545/2022): MWST 2013-2017; Verwendung eines Helikopters; Sofern der Sachverhalt nicht wie im Auskunftsbegehren umgesetzt wurde, entfällt die rechtliche Bindungswirkung. Teilweise Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 23. April 2024 (A-5826/2022): MWST 2012-2015, steuerbefreite Leistungen; Die absolute Verjährung für die Steuerperioden 2012 und 2013 ist bereits eingetreten. Im Weiteren liegt beim Verkauf von Flugtickets keine Vermittlungsleistung bzw. direkte Stellvertretung vor. Teilweise Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 19. April 2024 (A-2814/2023): MWST, Ermessenseinschätzung 2014-2017; Die Vorinstanz hat die Umsätze in der vorliegenden Ermessenseinschätzung anhand des ausgewiesenen Warenaufwands der Beschwerdeführerin geschätzt. Sie bewertete diesen mit 33 % des Umsatzes und ging damit auf der Basis ihrer Erfahrungszahlen von einer Bruttogewinnmarge von 67 % des Umsatzes aus. Die Schätzung der Vorinstanz erscheint im Rahmen einer vom Bundesverwaltungsgericht unter der gebotenen Zurückhaltung vorgenommenen Prüfung nicht als pflichtwidrig. Zusammenfassend ist die Beschwerde mit Bezug auf die Steuerkorrektur in Höhe von CHF 16’296.25 (im Zusammenhang mit den als Darlehenszahlungen verbuchten Zahlungseingängen) und mit Bezug auf die Steuerkorrektur in Höhe von CHF 59.25 (im Zusammenhang mit dem Verkaufserlös des «Citroën Berlingo First Fourgon 60») gutzuheissen. In den übrigen Punkten ist die Beschwerde abzuweisen und zur Prüfung, ob der Beschwerdeführerin auch nach dem 18. September 2017 ein Privatanteil für die private Nutzung des «Citroën Berlingo First Fourgon 60» aufzurechnen ist und zur Berechnung der allfälligen diesbezüglichen Steuernachforderung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Amtshilfe:

Nichteintreten:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.