Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen dem 29. April - 5. Mai 2024 publiziert wurden:

  • Urteil vom 12. April 2024 (9C_790/2023): Direkte Bundessteuer und Staats-und Gemeindesteuer 2015 (Zürich); Streitbetroffen ist vorliegend die Frage, ob der beschwerdeführende Steuerpflichtige sein hälftiges Nutzniessungsrecht an einer Immobilie, welche im Eigentum seiner darin wohnhaften Tochter ist, wirksam an seine Ex-Frau übertragen hat. Zwar erfolgte sowohl bei der Ex-Frau als auch bei ihm die Deklaration in der Steuererklärung konsistent – sie deklarierte die volle Nutzniessung und er deklarierte nichts – jedoch fehlt es an der formgültigen Übertragung der Nutzniessung welche nur nach den Regeln über die Zession nach Art. 164 ff. OR und damit schriftlich abgetreten werden kann. Eine schriftliche Abtretung liegt nicht vor und auch die beigebrachte Bestätigung seiner Ex-Frau sowie Tochter vermögen daran nichts zu ändern. Im Weiteren bemängelte der Steuerpflichtige die Verfahrenskosten der Vorinstanz sowie die Zustellgebühren. Im Hinblick auf die Verfahrenskosten folgte das Bundesgericht dem Beschwerdeführer, nicht jedoch hinsichtlich der Zustellgebühren. Teilweise Gutheissung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 4. April 2024 (9C_719/2022): Kantons- und Gemeindesteuern (Waadt) und direkte Bundessteuer 2015 und 2016; Geschäftsvermögen/Privatvermögen; Streitig ist, ob der Steuerpflichtige Abschreibungen auf seinem Fahrzeug vornehmen konnte. Die Kriterien, welche die Rechtsprechung für die Zuordnung zu PV oder GV (Art. 18 Abs. 2 DBG) heranzieht, unterscheiden sich von denjenigen die für die Bestimmung der geschäftsmässig begründeten Kosten (Art. 27 DBG) angewendet werden. Vorliegend ist nicht nachgewiesen, dass das Fahrzeug für den Transport von sperrigen Medizingütern oder für häufige Fahrten zwischen der Praxis und den Patienten benutzt werden musste. Folglich ist das Fahrzeug nicht technisch notwendig für den Betrieb der Arztpraxis. Das streitige Fahrzeug ist daher vollumfänglich dem Privatvermögen zuzuordnen und folglich sind keine Abschreibungen zulässig. Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 10. April 2024 (9C_718/2023): Kantons- und Gemeindesteuern (Tessin) und direkte Bundessteuer 2013-2019; Das Rechtsmittel des Steuerpflichtigen (Steuerperiode 2013-2014) datiert auf den 30. November 2022, also mehrere Jahre nach dem Beginn des Betreibungsverfahrens (2018) und mehr als drei Monate nach der Zustellung der Vollstreckungstitel (6. August 2022), weshalb die Rechtsmittelfrist nicht eingehalten wurde, selbst wenn die Entscheide niemals zugestellt worden wären (was offen gelassen werden kann. Betreffend 2015-2019 stellte die Vorinstanz fest, dass die Entscheide vom 18. Januar 2022 mit A Post plus zugestellt wurden und damit die Rechtsmittelfrist nicht eingehalten wurde. Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.

Nichteintretensentscheide:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.