Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Verwaltungsgerichts Zürich, die im Dezember 2021 und Januar 2022 publiziert wurden.
- VGr ZH, 27. Oktober 2021, SB.2021.00104: Wiederherstellung der Einsprachefristen (Beschwerde am Bundesgericht hängig): Die Pflichtige reichte trotz öffentlichen Aufforderungen und zweiten Mahnungen pro 2015 und 2016 jeweils keine Steuererklärung ein, worauf sie nach Ermessen eingeschätzt bzw. veranlagt wurde. Dagegen erhob sie erst im Jahr 2019 Einsprache und ersuchte gleichzeitig um Wiederherstellung der Einsprachefristen. Nachdem sie im Jahr 2018 offenbar in der Lage war, gegen die Ermessenseinschätzung und -veranlagung pro 2017 rechtzeitig Einsprachen zu erheben, ist davon auszugehen, dass der von ihr geltend gemachte Hinderungsgrund (Krankheit) vorübergehend weggefallen war. Es durfte ihr zugemutet werden, in dieser Zeit zumindest einen Dritten mit der Erledigung der streitgegenständlichen Handlungen zu beauftragen. Die erst im Jahr 2019 betreffend die Steuerperioden 2015 und 2016 eingereichten Gesuche um Fristwiederherstellung sind damit verspätet erfolgt, sodass das kantonale Steueramt zu Recht nicht auf die verspäteten Einsprachen eingetreten ist. Abweisung der (vereinigten) Beschwerden der Pflichtigen.
- VGr ZH, 20. Oktober 2021, SB.2021.00066: Verrechnung eines zürcherischen Grundstückgewinns mit ausserkantonalen Betriebsverlusten (Dieser Entscheid ist rechtskräftig): Die Pflichtige hat ihren Sitz in Zürich und hat in verschiedenen anderen Kantonen Betriebsstätten. In der Steuerperiode 2014 erlitt sie einen signifikanten Verlust, der hauptsächlich auf Abschreibungen bzw. Wertberichtigungen auf Beteiligungen zurückzuführen ist. Gleichzeitig verkaufte sie in der Steuerperiode 2014 eine Immobilie in Zürich und erzielte dabei einen grossen Grundstückgewinn. Strittig ist, ob der Anteil des Betriebsverlusts, der auf die ausserkantonalen Betriebsstätten entfällt, mit dem zürcherischen Grundstückgewinn verrechnet werden kann. Das Steuerrekursgericht bejahte dies. Das Verwaltungsgericht kam gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum gleichen Schluss und wies die Beschwerde des Steueramts der Stadt Zürich ab.
- VGr ZH, 20. Oktober 2021, SB.2021.00001: Qualifikation des Landabtauschs als Grenzbereinigung mit entsprechendem Steueraufschub (Dieser Entscheid ist rechtskräftig): B und C planten, auf ihrem Grundstück eine Neuüberbauung mit zwei Mehrfamilienhäusern zu realisieren. Hierzu tauschten sie mit D, dem Eigentümer des Nachbargrundstücks, 76 m2 Land ab. Beiden Parteien wurde eine Grundstückgewinnsteuer auferlegt. Das Verwaltungsgericht kam – wie bereits das Steuerrekursgericht – zum Schluss, dass der Landabtausch die Voraussetzungen des Steueraufschubstatbestands der (privaten) Grenzbereinigung i.S.v. § 216 Abs. 3 lit. c StG erfülle und wies die Beschwerde der Gemeinde ab.
- VGr ZH, 20. Oktober 2021, SB.2021.00106: Eigenleistungen / Bilanzänderung (Beschwerde am Bundesgericht hängig): Der Pflichtige machte im parallel geführten Grundstückgewinnsteuerverfahren (SB.2021.00108) von seiner Einzelfirma erbrachte Eigenleistungen geltend. Im Einspracheverfahren wurden diese erheblich gekürzt. Das Steuerrekursgericht bestätigte diese Kürzung, worauf der Pflichtige für die Veranlagung der Einkommens- und Vermögenssteuer eine bzw. verschiedene angepasste Jahresrechnungen der Einzelfirma einreichte, die u.a. die Kürzung der Eigenleistungen berücksichtigten. Vor Verwaltungsgericht beantragte der Pflichtige die Rückweisung beider Verfahren an das Steuerrekursgericht, da dieses für die Prüfung der Eigenleistungen bei der Grundstückgewinnsteuer nicht auf die ursprünglich mit der Steuererklärung eingereichte Jahresrechnung abgestellt habe, was sich auch auf das vorliegende Einkommenssteuerverfahren auswirke. Das Verwaltungsgericht erwog, indem der Pflichtige geltend mache, es sei für die Beurteilung der Eigenleistungen im Grundstückgewinnsteuerfall auf die originalen mit der Steuererklärung eingereichten Jahresrechnungen abzustellen und im Einkommenssteuerverfahren auf die angepassten Jahresrechnungen mit den gekürzten Eigenleistungen, verhalte er sich rechtsmissbräuchlich. Abweisung der (vereinigten) Beschwerden des Pflichtigen.
- VGr ZH, 25. August 2021, SR.2020.00034: Aufrechnung von an die Schwestergesellschaft bezahlte Organisationskosten im Nachsteuerverfahren (Beschwerde am Bundesgericht hängig): Das kantonale Steueramt eröffnete ein Nachsteuer- und Steuerstrafverfahren gegen die Pflichtige, da diese ihrer Schwestergesellschaft ''Organisationskosten'' vergütet habe, obwohl die Schwestergesellschaft nicht über entsprechendes Personal verfügte. Auf diese Weise habe die Schwestergesellschaft einen Gewinn ausweisen können, welcher mit Vorjahresverlusten habe verrechnet werden können. Das Verwaltungsgericht gelangte zum Schluss, dass die Pflichtige den Nachweis der geschäftsmässigen Begründetheit ihrer erfolgswirksam verbuchten Zahlungen an die Schwestergesellschaft nicht erbracht habe. Abweisung von Rekurs und Beschwerde der Pflichtigen.
- VGr ZH, 21. April 2021, SR.2021.00001: Nachsteuerverfahren wegen eines zu tief deklarierten Bildes (Dieser Entscheid ist rechtskräftig): Der Pflichtige deklarierte ein im Rahmen einer Erbteilung übernommenes Bild, welches von Sotheby's Zürich mit einem Wert von Fr. 1,5 Mio. bis Fr. 2 Mio. geschätzt wurde, mit einem Vermögenssteuerwert von Fr. 1.-. Das Verwaltungsgericht erwog, ein Bild im Wert von Fr. 2,5 Mio. übersteige offenkundig das bei Wohnungsmobiliar gemeinhin Übliche, weshalb es kein steuerfreien Hausrat darstelle. Weiter bejahte es das Vorliegen einer neuen Tatsache. Da die Steuererklärung weder Hinweise bezüglich des Versicherungswertes des Bildes noch Angaben zum Künstler enthielt, sei es der Steuerbehörde aufgrund der Unvollständigkeit der gelieferten Bewertungsgrundlage nicht möglich gewesen, die Deklaration zu überprüfen. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte durfte sich der Steuerkommissär auf die Deklaration des Pflichtigen verlassen und von einem Nonvaleur ausgehen. Abweisung der Beschwerde des Pflichtigen.
- VGr ZH, 1. Dezember 2021, SB.2021.00012: Ort der tatsächlichen Verwaltung (Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig): Die im Vermögensberatungsbereich tätige Pflichtige verlegte ihren Sitz im Jahr 2008 in einen anderen Kanton, behielt aber ihre Infrastruktur im Kanton Zürich bei. Hinsichtlich der Steuerperioden 2009 und 2010 entschied das Bundesgericht, dass sich die tatsächliche Verwaltung der Pflichtigen im Kanton Zürich befunden habe (2C_627/2017 vom 1. Februar 2019). Das Verwaltungsgericht hatte im vorliegenden Verfahren über die Steuerperioden 2011 bis 2014 zu befinden und kam zum Schluss, dass das Fortbestehen des von den Vorinstanzen angenommenen Hauptsteuerdomizils der Pflichtigen im Kanton Zürich nach wie sehr wahrscheinlich ist und es deshalb der Pflichtigen obliege, den Gegenbeweis für die Verlegung des Hauptsteuerdomizils zu erbringen. Die Pflichtige bringe als einzigen neuen Umstand vor, dass eine Angestellte ab 1. Dezember 2011 ihren Wohnsitz auch am neuen Sitz gehabt habe, was mangels Substanziierung an der Beurteilung des Hauptsteuerdomizils nichts ändere. Abweisung der Beschwerde der Pflichtigen.
- VGr ZH, 10. November 2021, SB.2021.00073: Besteuerung von Vergabungen einer Familienstiftung (Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig): Das Verwaltungsgericht erwog, die empfangenen Zuwendungen der Familienstiftung würden nicht in den Negativkatalog fallen und seien gemäss der Generalklausel einkommenssteuerpflichtig, unabhängig davon, ob sie nun noch im Rahmen einer statuten- und gesetzeskonformen ideellen Zwecksetzung entrichtet wurden. Während die empfangenen Leistungen der minderjährigen Destinatären den Pflichtigen als deren unterhaltspflichtigen Eltern zuzurechnen seien, seien die Empfänge der volljährig gewordenen Tochter entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen dieser selbst zuzurechnen, weshalb die Beschwerde insoweit gutzuheissen und zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Rückweisung.
- VGr ZH, 10. November 2021, SB.2021.00072: Steuerbezug; Ehegattenhaftung (Dieser Entscheid ist rechtskräftig): Dem Ehepaar A und B wurde für die Steuerperioden 2010 und 2011 eine Nachsteuer auferlegt. Das Verwaltungsgericht bestätigte den Entscheid des Steuerrekursgerichts, dass aufgrund der Zahlungsunfähigkeit des Ehemannes keine solidarische Haftung mehr besteht und die Ehefrau lediglich für ihren Anteil an der Gesamtsteuer haftet. Abweisung der Beschwerde des Ehemannes.
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