Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts, die zwischen dem 20. - 26. November 2023 publiziert wurden:

  • Urteil vom 10. November 2023 (A-1789/2023): Erhebung Verrechnungssteuer / geldwerte Leistung; die Steuerpflichtige hat zwei Häuser (Nr. 6 und 8) einer Überbauung Ende 2016 mittels Grundstückkauf- und Werkvertrag an ihre beiden Aktionäre verkauft. Streitig war, ob die von den Aktionären bezahlte Gegenleistung in Höhe von je CHF 1’000’000.– einem Drittvergleich standhielt. Gemäss ESTV würde diese Gegenleistung erheblich von den Preisen in Höhe von CHF 1’430’000.– abweichen, die Dritte für die Häuser Nr. 5 und 7 bezahlt haben. Die ESTV verwendet als marktorientierten Vergleichspreis vergleichbare Geschäfte, die mit unabhängigen Dritten getätigt wurden. Dieses Vorgehen ist im vorliegenden Fall grundsätzlich nicht zu beanstanden. Die von der Vorinstanz festgestellten Vergleichspreise für die Häuser Nr. 6 und 8 in Höhe von je CHF 1’430’000.– und die entsprechende Gewinnausschüttung im Umfang der Differenz sind somit zu bestätigen. Abweisung der Beschwerde.
  • Urteil vom 13. November 2032 (A-6100/2022): Zoll/Einfuhrsteuer; Leistungspflicht; die Leistungspflicht i.S.v. Art. 12 VStrR hängt weder von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch von einem Verschulden oder gar der Einleitung eines Strafverfahrens ab. Es genügt, dass eine objektive Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes vorliegt. Grossmehrheitliche Abweisung der Beschwerde der behafteten Spediteurin.
  • Urteil vom 10. November 2023 (A-4683/2021): Nachforderung Einfuhr- und Tabakabgaben; dass die Zollkreisdirektion Schaffhausen vor Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens einen Entscheid über die Leistungspflicht erlassen hat, ist nicht zu beanstanden. Insofern die Vorinstanz auf die Beschwerde eingetreten ist und die Nachforderung der Einfuhr- und Tabakabgaben gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR bestätigt hat, ist ihr Entscheid zu bestätigen. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz hingegen insofern, als sie in Bezug auf gewisse Positionen nicht eingetreten ist mit dem Hinweis, dass der diesbezügliche Betrag bereits durch eine solidarisch verpflichtete Person getilgt worden sei. So sieht Art. 70 Abs. 3 ZG ausdrücklich vor, dass sich ein Rückgriff unter solidarisch haftenden Zollschuldnern nach dem Obligationenrecht richtet. Gemäss den einschlägigen Regeln des OR betreffend das Verhältnis unter Solidarschuldnern hat grundsätzlich jeder Solidarschuldner einen gleichen Teil der an den Gläubiger geleisteten Zahlung zu übernehmen und hat der mehr als seinen Teil Bezahlende für den Mehrbetrag Rückgriff auf seine Mitschuldner. Diese Forderung kann auf dem Zivilweg durchgesetzt werden. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz hätte der Beschwerdeführer durch ein (allfälliges) Obsiegen seiner Beschwerde einen praktischen Nutzen erzielen können. Dieser liegt darin, dass im Umfang eines allfälligen Obsiegens ein zivilrechtlicher Rückgriff gegen ihn ausgeschlossen wäre. Der Beschwerdeführer verfügte demnach unbeachtlich der Tatsache, dass der nachgeforderte Betrag bereits bezahlt wurde, über ein schutzwürdiges Interesse i.S.v. Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG. Die Vorinstanz ist in diesem Umfang zu Unrecht nicht auf die Beschwerde eingetreten. Teilweise Gutheissung der Beschwerde.
  • Urteil vom 14. November 2023 (A-3145/2021): Zoll; Einfuhrveranlagung Fruchtsaft; im vorliegenden Fall ist zu klären, ob das von der Beschwerdeführerin importierte Produkt «(Marke) Cranberry Classic» in die Tarifnummer 2202.1000 (‹aromatisiertes Tafelgetränk›; so die Beschwerdeführerin) oder die Tarifnummer 2202.9932 (‹ein mit Wasser verdünnter Fruchtsaft›; so die Vorinstanz) einzureihen ist. Im Zeitpunkt der strittigen Einfuhr galt für Einfuhren von Waren der Tarifnummer 2202.1000 ein Zollansatz von CHF 2.00 je 100 kg brutto (Normalansatz). Für Waren der Tarifnummer 2202.9932 galt ein solcher von CHF 59.50 je 100 kg brutto (Normalansatz). Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, das Produkt «(Marke)Cranberry Classic» beinhalte einen Anteil von weniger als 25% Cranberry-Saft und falle demnach in die Tarifnummer 2202.1000. Das BVGer hält unter Verweis auf den Laborbefund des METAS hingegen fest, dass das streitbetroffene Produkt «(Marke) Cranberry Classic» einen Gehalt von 27% Moosbeeren(frucht)saft enthalte. Es handelt sich somit um einen mit Wasser verdünnten Fruchtsaft und ist in die Tarifnummer 2202.9932 einzureihen. Abweisung der Beschwerde.

Amtshilfe:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.